Abfindungsrechner 2026
Was von Ihrer Abfindung nach Steuern bleibt. Erst zieht der Arbeitgeber die volle Lohnsteuer ab, die Fünftelregelung gibt es seit 2025 nur noch über die Steuererklärung.
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Auszahlung kommt mit der Steuererklärung zurück Steuer
| Abfindung, brutto | |
|---|---|
| Lohnsteuer | |
| Solidaritätszuschlag | |
| Kirchensteuer | |
| Auszahlung durch den Arbeitgeber sozialversicherungsfrei | |
| Erstattung über die Steuererklärung Fünftelregelung, geschätzt | |
| Abfindung netto |
| Steuer auf die Abfindung ohne Fünftelregelung | |
|---|---|
| Steuer mit Fünftelregelung | |
| Ersparnis durch die Fünftelregelung |
Unverbindlich. Die Lohnsteuer berechnet Ihr Arbeitgeber, die endgültige Steuer das Finanzamt mit Ihrem Steuerbescheid. Steuern einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Wie wird eine Abfindung versteuert?
Eine Abfindung ist Arbeitslohn und voll steuerpflichtig, einen Freibetrag gibt es nicht. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht an. Weil die Abfindung auf einmal kommt, mildert die Fünftelregelung (§ 34 EStG) den Steuersatz: Die Steuer wird so berechnet, als würde die Abfindung über fünf Jahre verteilt.
Seit 2025: erst die volle Lohnsteuer, dann die Erstattung
Bis 2024 durfte der Arbeitgeber die Fünftelregelung schon beim Lohnsteuerabzug anwenden. Seit dem 1. Januar 2025 ist das gestrichen (Wachstumschancengesetz). Ihr Arbeitgeber behält die Lohnsteuer jetzt wie bei einer gewöhnlichen Einmalzahlung ein. Den Vorteil der Fünftelregelung bekommen Sie erst mit dem Steuerbescheid zurück, wenn Sie für das Jahr eine Steuererklärung abgeben. Der Rechner zeigt beide Schritte.
So rechnet die Fünftelregelung
Beispiel: 30.000,00 € Abfindung, 40.000,00 € übriger Jahreslohn, Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer.
- Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung: 30.674,00 € (Lohn minus Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Vorsorgeaufwendungen). Steuer darauf: 4.407,00 €.
- Ein Fünftel der Abfindung (6.000,00 €) wird hinzugerechnet. Steuer auf 36.674,00 €: 6.175,00 €.
- Der Unterschied, 1.768,00 €, wird mal fünf genommen: 8.840,00 €. Das ist die Steuer auf die Abfindung.
- Ohne Fünftelregelung wären es 10.087,00 €. Der Arbeitgeber behält 10.087,00 € ein; mit der Steuererklärung bekommen Sie 1.247,00 € zurück, netto bleiben 21.160,00 €.
Die Fünftelregelung bringt am meisten, wenn Ihr übriges Einkommen im Jahr der Auszahlung niedrig ist. Liegt Ihr Einkommen schon ohne Abfindung im Spitzensteuersatz, bringt sie nichts mehr.
Wann gilt die Fünftelregelung?
Die Abfindung muss in einem Kalenderjahr fließen; Teilzahlungen in zwei Jahren schaden in der Regel. Außerdem müssen Ihre Einkünfte im Jahr der Auszahlung durch die Abfindung höher sein, als wenn Sie weitergearbeitet hätten. Das ist immer so, wenn die Abfindung höher ist als der Lohn, der Ihnen bis zum Jahresende entgeht. Sonst vergleicht das Finanzamt in der Regel mit Ihren Einkünften im Vorjahr (BMF-Schreiben vom 1. November 2013, Rz. 8 bis 11). Vereinbaren Sie mit dem Arbeitgeber, dass die Abfindung erst im Folgejahr gezahlt wird, ist das unschädlich (Rz. 8). Das kann sich lohnen, wenn Sie im Folgejahr weniger verdienen.
Wie hoch ist eine Abfindung?
Einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht; meist wird sie ausgehandelt. Bietet der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung nach § 1a KSchG an, beträgt sie 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr im Betrieb. Mehr als sechs Monate zählen als volles Jahr. Beispiel: 3.500 € im Monat und acht Jahre ergeben 14.000,00 €.
Abfindung und Arbeitslosengeld
Die Abfindung selbst wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Endet das Arbeitsverhältnis aber vor Ablauf der Kündigungsfrist, kann das Arbeitslosengeld eine Zeit lang ruhen (§ 158 SGB III); bei einem Aufhebungsvertrag droht eine Sperrzeit. Wie hoch Ihr Arbeitslosengeld ist, zeigt der Arbeitslosengeld-Rechner. Arbeitslosengeld im selben Jahr erhöht zudem den Steuersatz auf die Abfindung (Progressionsvorbehalt); das bildet dieser Rechner noch nicht ab.
Geprüft gegen die Rechner des Bundesfinanzministeriums
Die Fünftelregelung setzt sich aus Werten des Einkommensteuertarifs zusammen. Diese Werte und den Solidaritätszuschlag haben wir mit dem Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums verglichen:
Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums, abgerufen am 2. November 2026. Tarifliche Einkommensteuer 2026 nach § 32a EStG für ein zu versteuerndes Einkommen; verheiratet = Splittingtarif. Die Fünftelregelung setzt sich aus genau diesen Tarifwerten zusammen. Unser Rechner ergibt in jedem Fall dieselben Beträge auf den Cent.
| zu versteuerndes Einkommen | Splitting | Einkommensteuer | Soli |
|---|---|---|---|
| 46.000,00 € | nein | 9.171,00 € | 0,00 € |
| 110.000,00 € | nein | 35.064,00 € | 1.750,96 € |
| 25.000,00 € | nein | 2.850,00 € | 0,00 € |
| 80.000,00 € | ja | 14.418,00 € | 0,00 € |
| 100.000,00 € | ja | 21.096,00 € | 0,00 € |
| 180.000,00 € | ja | 53.328,00 € | 1.502,73 € |
| 15.000,00 € | ja | 0,00 € | 0,00 € |
| 15.000,00 € | nein | 435,00 € | 0,00 € |
| 350.000,00 € | nein | 138.029,00 € | 7.591,59 € |
| 75.000,00 € | nein | 20.364,00 € | 1,66 € |
| 80.000,00 € | nein | 22.464,00 € | 251,56 € |
| 140.000,00 € | ja | 36.528,00 € | 0,00 € |
| 150.000,00 € | ja | 40.728,00 € | 3,33 € |
| 17.800,00 € | nein | 1.035,00 € | 0,00 € |
| 69.879,00 € | nein | 18.213,00 € | 0,00 € |
| 277.826,00 € | nein | 105.551,00 € | 5.805,30 € |
Die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber auf die Abfindung einbehält, rechnen wir mit dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums. Verglichen mit dem Lohnsteuerrechner des Ministeriums:
Lohnsteuerrechner des Bundesfinanzministeriums (Jahreslohn), abgerufen am 2. November 2026. Lohnsteuer auf die Abfindung = Jahreslohnsteuer auf (Jahreslohn + Abfindung) minus Jahreslohnsteuer auf den Jahreslohn, beide aus dem BMF-Rechner (§ 39b Abs. 3 EStG, ohne Fünftelregelung). Nur Fälle, in denen die Abfindung die Vorsorgepauschale nicht ändert: ohne Sozialversicherung oder Lohn über der Beitragsbemessungsgrenze; gesetzlich = Zusatzbeitrag 2,9 %, kinderlos. Unser Rechner ergibt in jedem Fall dieselben Beträge auf den Cent.
| Jahreslohn | Abfindung | Steuerklasse | Versicherung | LSt Jahreslohn | LSt mit Abfindung | LSt auf Abfindung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 40.000,00 € | 30.000,00 € | I | keine | 6.811,00 € | 17.734,00 € | 10.923,00 € |
| 20.000,00 € | 100.000,00 € | I | keine | 1.260,00 € | 38.732,00 € | 37.472,00 € |
| 30.000,00 € | 40.000,00 € | V | keine | 7.974,00 € | 24.641,00 € | 16.667,00 € |
| 50.000,00 € | 60.000,00 € | III | keine | 5.366,00 € | 24.228,00 € | 18.862,00 € |
| 110.000,00 € | 50.000,00 € | I | gesetzlich | 27.393,00 € | 48.393,00 € | 21.000,00 € |
| 120.000,00 € | 80.000,00 € | III | gesetzlich | 21.708,00 € | 54.056,00 € | 32.348,00 € |
| 105.000,00 € | 20.000,00 € | I | gesetzlich | 25.293,00 € | 33.693,00 € | 8.400,00 € |
Alle Fälle stehen in unserem Programmcode als Test; die Seite wird nur veröffentlicht, wenn sie alle auf den Cent stimmen.
Was der Rechner nicht abbildet
- Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld im selben Jahr (Progressionsvorbehalt).
- Kinderfreibeträge, weitere Einkünfte und Abzüge: Tragen Sie dafür Ihr zu versteuerndes Einkommen unter „Weitere Angaben“ ein.
- Private Krankenversicherung beim Lohnsteuerabzug, die Kappung der Kirchensteuer und Abfindungen, die über zwei Jahre gezahlt werden.
Werte 2026 und ihre Quellen
| Wert | 2026 | Rechtsgrundlage und Quelle |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348,00 € im Jahr | § 32a Abs. 1 EStG (ab VZ 2026) |
| Spitzensteuersatz (42 %) ab zu versteuerndem Einkommen | 69.879,00 € im Jahr | § 32a Abs. 1 EStG (ab VZ 2026) |
| Reichensteuer (45 %) ab | 277.826,00 € im Jahr | § 32a Abs. 1 EStG (ab VZ 2026) |
| Solidaritätszuschlag, Freigrenze (Einzel / zusammen) | 20.350,00 € / 40.700,00 € Steuer im Jahr | §§ 3, 4 SolZG 1995 |
| Fünftelregelung | 5 × die Steuer auf ein Fünftel der Abfindung | § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG |
| Abfindung nach § 1a KSchG | 0,5 Monatsverdienste je Jahr | § 1a Abs. 2 KSchG |
| Krankenversicherung, durchschnittlicher Zusatzbeitrag (für die Vorsorgepauschale) | 2,9 % | Bekanntmachung des BMG nach § 242a Abs. 2 SGB V, BAnz AT 10.11.2025 B7 |
| Kirchensteuer | 8 % in Baden-Württemberg und Bayern, sonst 9 % | Lohnsteuerrechner des Bundesfinanzministeriums (Bayern, Nordrhein-Westfalen); Kirchensteuergesetze der Länder |
Quellen zuletzt geprüft am 2. November 2026. Alle Quellen und unser Vorgehen: Quellen und Methodik.
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